52 AHVG für die offenen Beitragsforderungen gegenüber der Ausgleichskasse subsidiär haftet, nachdem die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist. Ob eine Weiterführung des Betriebs schliesslich tatsächlich dazu geführt hätte, dass innert nützlicher Frist sämtliche offenen Forderungen der Ausgleichskasse hätten befriedigt werden können, ohne dass es gleichzeitig zu neuen Beitragsausständen gekommen wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.