Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit ihrer Stimme in der Verwaltung der Genossenschaft nicht verhindern können, dass eine Mehrheit der Verwaltungsmitglieder den eingeleiteten Sanierungsprozess abrupt beendet habe, trifft dies zwar zu, ändert aber letztlich nichts daran, dass sie, nachdem sie seit der Gründung der Genossenschaft deren Präsidentin war, gestützt auf Art. 52 AHVG für die offenen Beitragsforderungen gegenüber der Ausgleichskasse subsidiär haftet, nachdem die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist.