Es hätte daher erst recht zu ihren Aufgaben als Präsidentin der Genossenschaft gehört, darauf hinzuwirken, dass vor der sich anbahnenden Betriebsschliessung die noch offenen Beitragsausstände hätten erledigt werden können. Nach der Rechtsprechung kann zwar die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ausnahmsweise entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage angenommen werden darf,