Das konnte der Beschwerdeführerin, die als für die Administration zuständige Person die Lohnabrechnungen selbst betreute, nicht entgangen sein. Es hätte daher erst recht zu ihren Aufgaben als Präsidentin der Genossenschaft gehört, darauf hinzuwirken, dass vor der sich anbahnenden Betriebsschliessung die noch offenen Beitragsausstände hätten erledigt werden können.