Zwar ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Genossenschaft schon im Jahr 2013 sowie besonders auch im Verlauf des Jahres 2014 diverse offene Rechnungen gegenüber der Ausgleichskasse beglich und durchaus eine Bereinigung der Schuldensituation anstrebte. Dies und auch die Tatsache, dass die Genossenschaftsmitglieder an der Generalversammlung vom 5. März 2014 einstimmig beschlossen, der Betrieb solle weitergeführt werden, ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrer Arbeit in der Administration des Betriebs als auch in ihrer Funktion als Präsidentin der Genossenschaftsverwaltung in besonderem Mass dazu verpflichtet