Sie ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, sowie die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 OR). Richtet die Genossenschaft Arbeitnehmenden einen Lohn aus, so haben die verantwortlichen Organe der Genossenschaft nicht nur dafür zu sorgen, dass die der Ausgleichskasse geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei jeder Lohnzahlung in Abzug gebracht werden, sondern auch sicherzustellen, dass die