2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401, E. 4a). Der Schaden ist, wie dargelegt, ausgewiesen und die Nichtleistung der geschuldeten Beiträge durch die Arbeitgeberfirma ist klar widerrechtlich. Ein Kausalzusammenhang ist unter diesen Umständen ohne weiteres zu bejahen: