Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an der am 4. April 2017 verfügten Schadenersatzforderung im Gesamtbetrag von Fr. 22‘895.30 fest. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist mehrfach ersichtlich aus den vorinstanzlichen Unterlagen (vgl. beispielsweise act. 5/1/1.1 [Anhang zur Schadenersatzverfügung vom 4. April 2017 mit einer Übersicht der geltend gemachten Schadenersatzbeträge], act. 5.4 [Kontoauszug] bzw. act. 8 [Kontoauszug mit zusätzlichen Markierungen und Erläuterungen], act. 5.5 [Zahlungsbefehle]).