2.5 Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht werden kann, besteht darin, dass die der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist (Art. 16 AHVG), oder sei es, weil die Arbeitgeberfirma - wie im vorliegenden Fall - zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BGE 134 V 257, E. 3.2). Dabei ist der Schaden dem Gesamtbetrag gleichzusetzen, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der im Verfahren nach Art.