Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform der Arbeitgeberfirma. Sie gilt daher ohne weiteres auch für Genossenschaften. Art. 52 AHVG stellt in diesem Sinn eine Spezialbestimmung innerhalb des allgemeinen Verantwortlichkeitsrechts für Genossenschaften (Art. 916 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]) dar, auf welches die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben verweist.