Seite 4 Überschuldungs- bzw. Konkursverfahren Pflichten verletzt zu haben. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, selbst wenn trotzdem eine Haftung gegeben wäre, müssten bei der Schadenersatzbemessung der soziale und volkswirtschaftliche Nutzen der Genossenschaft mit berücksichtigt werden.