2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren diverse Einwendungen vor, die aus ihrer Sicht dazu führen müssten, aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Situation eine Haftung gegenüber der Ausgleichskasse zu verneinen. In rechtlicher Hinsicht weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass Art. 917 Abs. 1 OR, welcher die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Verwaltung einer Genossenschaft regle, gar keine Haftung gegenüber Gläubigern vorsehe ausser im Fall von Pflichtverletzungen bei Überschuldung. Bis dato habe sie aber von keiner Seite den Vorhalt bekommen, im