Nachdem der Vorsitzende bei der Ausgleichskasse ergänzende Unterlagen eingeholt hatte (act. 7 und 8), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine Replik einzureichen, worauf sie unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung am 7. September 2017 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 11). Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. Am 24. April 2018 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Gemäss Begehren der Beschwerdeführerin wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.