Seite 2 D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem der Vorsitzende bei der Ausgleichskasse ergänzende Unterlagen eingeholt hatte (act. 7 und 8), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine Replik einzureichen, worauf sie unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung am 7. September 2017 eine weitere Stellungnahme einreichte (act.