3. Kosten und Entschädigung 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG32). Die Beschwerdeführer sind weitestgehend – mit Ausnahme der Fahrtkosten – unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss die Entscheidgebühr zu bezahlen haben.