Seite 8 2.4 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers Fr. 112 Fahrtkosten als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung oben erwähnter Berufskosten eine neue Veranlagungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.