Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Mandate inne und die Sitzungen finden irgendwo in St. Gallen statt, weshalb nebst den Kosten für die Appenzeller Bahnen allenfalls auch noch Kosten für die Verkehrsbetriebe St. Gallen anfallen könnten. Der Einfachheit halber ist somit von Fahrtkosten von Fr. 112 (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70) auszugehen, welche als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.