Der Beschwerdeführer hat als Fahrspesen insgesamt 10 Fahrten zu Sitzungen in St. Gallen geltend gemacht plus Fahrspesen zu allgemeinen repräsentativen Veranstaltungen. Letztere wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht belegt, weshalb diese Fahrspesen nicht abzugsfähig sind. Abzugsfähig sind jedoch die Fahrten zu den Sitzungen, wobei deren Anzahl aufgrund der belegten Anzahl Mandate als ausgewiesen erscheint. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.