Die Aufwendungen für EDV und Telekommunikation sind Auslagen für Gegenstände, über die ein normaler Haushalt sowie verfügt und daher nicht abzugsfähig.30 Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die geltend gemachten allgemeinen Repräsentationsauslagen, da diese von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen wurden.31 Im Übrigen werden gemäss Praxis der Steuerverwaltung bei Vergütungen für Verwaltungsratsmandate keine pauschalen Berufskosten gewährt.