Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umfang der beruflichen Arbeiten in der Privatwohnung. Angesichts der geltend gemachten 10 Sitzungen pro Jahr und den hierfür erforderlichen Vorarbeiten ist davon auszugehen, dass das Ausmass der Tätigkeit insgesamt zu gering ist, als dass ein Anspruch auf einen Abzug bestehen könnte.