Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nach Art. 29 Abs. 1 StG als Berufskosten unter anderem abgezogen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c).25 Nach Art. 19 Abs. 1 StV werden bei unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Für die direkte Bundessteuer regelt die Berufskostenverordnung Näheres.26