Aus dem Einspracheentscheid geht die Ansicht der Steuerverwaltung, wonach die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festgelegt habe, vorliegend aber keine solche Entschädigung für nebenamtliche Behördentätigkeit – sondern Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit sowie Sitzungsgelder – in Frage stehe, weshalb die diesbezügliche Regelung nicht in Frage komme, deutlich hervor. Damit hat sich die Steuerverwaltung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und in die Entscheidbegründung einfliessen lassen.22