Es liegt zudem auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus dem Einspracheentscheid geht die Ansicht der Steuerverwaltung, wonach die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festgelegt habe, vorliegend aber keine solche Entschädigung für nebenamtliche Behördentätigkeit – sondern Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit sowie Sitzungsgelder – in Frage stehe, weshalb die diesbezügliche Regelung nicht in Frage komme, deutlich hervor.