Es sei daher unverhältnismässig und rechtsungleich, wenn für eine Verwaltungsratstätigkeit ein detaillierter Nachweis der Kostenauslagen eingefordert bzw. dessen Darstellung der Berufskosten zurückgewiesen werde, währenddem einem nebenamtlichen Behördenmitglied ohne besonderen Nachweis Berufsauslagen pauschaliert zugebilligt werden. Die Vorinstanz setze sich mit diesen Argumenten nicht auseinander und verletze mit ihrer Feststellung, wonach eine Verwaltungsratstätigkeit keine Behördentätigkeit darstelle, mangels Begründung das rechtliche Gehör.