Diese Tätigkeiten seien in den wesentlichen Strukturen und Elementen – bezüglich Vorbereitung, Aktenstudium und Vornahme von Analysen und Abklärungen, die Beanspruchung von eigener Infrastruktur sowie auch Fahr- und andere Spesen – vergleichbar. Es sei daher unverhältnismässig und rechtsungleich, wenn für eine Verwaltungsratstätigkeit ein detaillierter Nachweis der Kostenauslagen eingefordert bzw. dessen Darstellung der Berufskosten zurückgewiesen werde, währenddem einem nebenamtlichen Behördenmitglied ohne besonderen Nachweis Berufsauslagen pauschaliert zugebilligt werden.