Seite 4 Die vorliegend interessierenden Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt Fr. 5‘760 sind im Lohnausweis der F___ Bank AG, im Lohnausweis des D___ und in der Bescheinigung der E___ AG ausgewiesen.15 Sie sind den Beschwerdeführern als steuerbares Einkommen anzurechnen. Dass die Sitzungsgelder allenfalls früher – wie die Beschwerdeführer vorbringen – nicht angerechnet worden waren, hindert die Vorinstanz nicht daran, die Aufrechnung im Rahmen einer neuen Veranlagung erneut zu prüfen.16