In obenerwähnter (kantonaler) Bestimmung geht es um die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Als solche Tätigkeit gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verwaltungsratstätigkeit.13 Somit sind Verwaltungsratshonorare und Sitzungsgelder als Einkünfte steuerbar.14