Strittig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Auslagen, welche die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Ehemannes geltend machen. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass die Vorinstanz in den vorangegangenen Jahren die Sitzungsgelder, welche in den Bescheinigungen bzw. Lohnausweisen ausgewiesen seien, auch nicht zum Einkommen gerechnet habe.