E. Mit Replik vom 1. September 2017 hielten A1___ und A2___ an ihren Anträgen fest, während die Steuerverwaltung ihrerseits unter Festhaltung an ihren Anträgen am 25. September 2017 duplizierte.8 F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles