Seite 2 C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A1___ und A2___ am 21. Juni 2017 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass bei Hinzurechnung der Sitzungsgelder zum Einkommen auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. In den vorangegangen Jahren seien die Sitzungsgelder auch nicht zum Einkommen hinzugerechnet worden.