Seite 10 2.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin das Schreiben von E. ______ vom 1. Oktober 2010 vorhalten lassen muss. Weil in diesem Schreiben explizit eine allfällige Steuerausscheidung mit Zürich thematisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vom kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich Kenntnis hatte bzw. haben musste. Es drängt sich gar der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin einzig zum Zwecke der Steuerumgehung errichtet wurde.