Die Frage nach der Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs blieb deshalb ohne Relevanz. In diesem Kontext sind die Ausführungen des Bundesgerichts zu verstehen, wonach nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Steuerhoheit des zweitveranlagenden Kantons bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bzw. Ehrlichkeit hätte erkennen müssen.