Seite 9 muss sich die Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen ihrer Vertretung anrechnen lassen37. Sie kann sich nicht durch die Behauptung entlasten, vom fraglichen Schreiben keine Kenntnis gehabt zu haben. Unbeachtlich ist ferner die Behauptung, wonach die Steuerbehörde hätte merken müssen, dass die deklarierten Mietzinsaufwendungen für die angeblichen Büroräumlichkeiten unrealistisch tief waren.