159 Abs. 1 StG-AR kann sich die steuerpflichtige Person vor den mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdeführerin die XY Treuhand AG mit Vollmacht vom 15. August 2008 ermächtigt, sie in den Steuererklärungsverfahren für die direkte Steuer (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) sowie in Sozialversicherungsangelegenheiten zu vertreten28. Die Vertretung durch eine juristische Person ist selbstverständlich zulässig29. Die XY Treuhand AG war wiederum befugt, den, offenbar bei ihr angestellten30 E. _____