_ vom 1. Oktober 2010 zu entnehmen ist, hat dieser gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung ausdrücklich erklärt, dass mit dem Kanton Zürich keine Steuerausscheidung vorzunehmen sei, weil die Beschwerdeführerin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitze, Sitz und tatsächliche Verwaltung im Kanton Appenzell Ausserrhoden habe und in Herisau über Büroräumlichkeiten verfüge, sowie eine stundenweise eingesetzte Teilzeitmitarbeiterin beschäftige. Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass das Bewusstsein eines kollidierenden Steueranspruchs vorhanden gewesen sein muss, sind vorgenannte Angaben doch wohl nicht ohne Grund unrichtig erfolgt.