durch das Steueramt Zürich im Jahre 2016 seien Zweifel aufgekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin unverzüglich weitere Nachforschungen angestellt habe. Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs unterstelle, stützte sie sich im Wesentlichen auf ein Schreiben von E. ______ vom 1. Oktober 2010 an die kantonale Steuerverwaltung. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Schreiben allerdings keine Kenntnis gehabt.