2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet Kenntnis vom kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürichs gehabt zu haben. Einerseits befinde sich der Gesellschaftssitz in Herisau, andererseits habe das Steueramt Zürich die Einzelfirma B. ______ für die Steuerjahre 2008 und 2009 revidiert, ohne dass damals im Kanton Zürich eine unbegrenzte Steuerpflicht geltend gemacht worden sei. Erst anlässlich der Revision der D. ______ durch das Steueramt Zürich im Jahre 2016 seien Zweifel aufgekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin unverzüglich weitere Nachforschungen angestellt habe.