nicht einzutre- ten22. Das Bundesgericht schliesslich spricht davon, dass die steuerpflichtige Person „das Recht zur Anfechtung“ der Veranlagung eines Kantons verwirkt, wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt23. Auch dies legt nahe, dass die Verwirkung nach Art. 189 Abs. 2 StG-AR als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln ist. 2.1.2. Angesichts des Wortlauts von Art. 189 Abs. 2 StG-AR und den bundesgerichtlichen Ausführungen gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Nichtbeachtung der gebotenen