dass der Gesetzgeber die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung hier prozessual verstanden haben wollte und auf ein Revisionsbegehren bei Verletzung zumutbarer Sorgfalt gar nicht erst einzutreten ist. Der Kanton St. Gallen hat diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert. So hält Art. 197 Abs. 2 des Steuergesetzes St. Gallen (StG-SG, sGS 811.1) fest, dass auf ein Revisionsbegehren nicht einzutreten ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können