Auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER halten dafür, dass der Nachweis, wonach neue Tatsachen und Beweismittel trotz der gebotenen Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, im Rahmen der mate- riell-rechtlichen Begründetheit des Revisionsgesuchs zu erbringen ist20. Ebenfalls dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht unter die formellen Eintretensvoraussetzungen des Revisionsbegehrens subsumiert21. Der Wortlaut, „die Revision ist ausgeschlossen“, legt dagegen nahe,