Seite 5 Gemäss Art. 189 Abs. 2 StG-AR ist die Revision ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Art. 189 Abs. 2 StG-AR entspricht dem Wortlaut nach im Wesentlichen Art. 147 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und Art.