Dies werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Die Vorinstanz stelle sich vielmehr auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht wegen Doppelbesteuerung dadurch verwirkt habe, dass sie in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des Kantons Zürichs vorbehaltlos Steuern im Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit ihre Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StG-AR verletzt. Somit erfülle sie die Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtschutzinteresses nicht.