2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihr Revisionsbegehren eingetreten sei. So wären die formellen Prozessvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt und damit die Fristen nach Art. 190 StG-AR gewahrt. Ferner sei die Vertretung gehörig bevollmächtigt gewesen. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten.