H. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2017 beantragte die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Sistierung derselben bis zum Abschluss des im Kanton Zürich laufenden Verfahrens13. I. Am 31. Juli 2017 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten gedenke. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 22. August 2017 ihre Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und verzichtete damit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung14. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf Verhandlung und Duplik.