Seite 3 F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 trat die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden auf das Revisionsbegehren vom 22. Juli 2016 nicht ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einrede gegen die Doppelbesteuerung verwirkt sei11. G. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte die oben wiedergegebenen Rechtsbegehren12.