Bei der Beschwerdeführerin würde es sich deshalb um eine reine Briefkastenfirma handeln, weshalb dem Kanton Zürich die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2008 zustehe6. Für die Steuerperioden 2008 bis 2010 leitete das Steueramt Zürich deshalb ein Nachsteuerverfahren ein und wies darauf hin, dass die Veranlagung für die Steuerperioden 2011 bis 2014 im ordentlichen Verfahren erfolgen werde. Ferner wurde die Eröffnung eines Bussenverfahrens mitgeteilt7.