Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2016 aufgehoben, soweit er den Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer betrifft. 2. Die Beschwerdeführer haben für 2014 einen Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer von Fr. 7‘608.60. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- zurückzuerstatten.