Entsprechend der Kostenverteilung haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Entschädigung. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 AT22). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt und beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 13 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 AT). Dabei richtet sich das Honorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens nach den besonderen Umständen des Falles (Art. 17 AT).