Seite 8 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer)20. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG21 ist im Rechtsmittelverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Kanton werden nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben und die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- zurückzuerstatten.