2.3 Zusammenfassend gilt somit der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer nicht als verwirkt. Die Verrechnungssteuer beträgt Fr. 7‘608.60. In diesem Umfang steht den Beschwerdeführern für 2014 ein Rückerstattungsanspruch zu. 3. 3.1 Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Instanz nicht. Demnach richtet sich die Regelung der Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach kantonalem Recht (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum 19 Act. 7.11